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lawgit/laws_md/harchdvdv_2017/§12.md

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# § 12 Modulhandbücher
(1) Das Modulhandbuch für die berufspraktischen Studien und für die Transferphase erstellt die Ausbildungsstelle. Das Modulhandbuch ist zu veröffentlichen. Im Modulhandbuch wird für jedes Modul insbesondere Folgendes festgelegt:
1.die Lehrinhalte und die Lernziele,
2.die Lehr- und die Lernformen,
3.Zahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen,
4.der jeweilige durchschnittliche Arbeitsaufwand in Zeitstunden sowie
5.die Dauer des Moduls.
(2) Als Modulhandbuch für die Fachstudien gilt Anlage 2 der Studienordnung für das Referendariat im höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg Hochschule für Archivwissenschaft vom 10. Dezember 2017 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 123) entsprechend.