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# § 12 Modulhandbücher
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(1) Das Modulhandbuch für die berufspraktischen Studien und für die Transferphase erstellt die Ausbildungsstelle. Das Modulhandbuch ist zu veröffentlichen. Im Modulhandbuch wird für jedes Modul insbesondere Folgendes festgelegt:
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1.die Lehrinhalte und die Lernziele,
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2.die Lehr- und die Lernformen,
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3.Zahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen,
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4.der jeweilige durchschnittliche Arbeitsaufwand in Zeitstunden sowie
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5.die Dauer des Moduls.
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(2) Als Modulhandbuch für die Fachstudien gilt Anlage 2 der Studienordnung für das Referendariat im höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft vom 10. Dezember 2017 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 123) entsprechend.
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