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# § 4 Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung
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(1) Zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topografie sind folgende Unterlagen einzureichen:
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1.Zeichnungen oder Fotografien von Layouts zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses,
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2.Zeichnungen oder Fotografien von Masken oder ihren Teilen zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses oder
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3.Zeichnungen oder Fotografien von einzelnen Schichten des Halbleitererzeugnisses.
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(2) Ergänzend zu den in Absatz 1 genannten Unterlagen können Datenträger oder Ausdrucke davon oder das Halbleitererzeugnis, für dessen Topografie Schutz beantragt wird, oder eine erläuternde Beschreibung eingereicht werden.
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