4 lines
320 B
Markdown
4 lines
320 B
Markdown
# § 2 Bekanntmachung der Errichtung von Heimarbeitsausschüssen
|
|
|
|
Die Errichtung des Heimarbeitsausschusses ist an einer von der zuständigen Arbeitsbehörde jeweils zu bestimmenden Stelle bekanntzumachen. Der räumliche, sachliche und persönliche Zuständigkeitsbereich des Heimarbeitsausschusses ist dabei anzugeben.
|