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# § 8 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
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(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die kognitiven Fähigkeiten geprüft.
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(2) Der schriftliche Teil besteht aus einem oder einer Kombination der folgenden Auswahlinstrumente:
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1.eignungsdiagnostische Testverfahren,
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2.allgemeine und fachspezifische Kenntnis- und Wissenstests,
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3.Tests zu berufsbezogenen Persönlichkeitsmerkmalen,
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4.Sprachprüfungen in der englischen und einer weiteren Sprache eines vom Auswärtigen Amt festgelegten Sprachenkanons und
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5.Aufsätze zu aktuellen Fragestellungen.
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Bei Bedarf kann der schriftliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.
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(3) Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die nach der Bewertungs- und Gewichtungssystematik festgelegten Mindestpunktzahl für jeden Abschnitt erreicht hat oder, soweit vorgesehen, die Unterschreitung einer Mindestpunktzahl ausgleichen konnte.
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(4) Auf der Grundlage der Bewertungs- und Gewichtungssystematik wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber gebildet, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben.
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