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# § 15 Durchführung
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Die Durchführung der Laufbahnprüfung obliegt der Akademie Auswärtiger Dienst. Ihr obliegt dabei die Verantwortung für folgende Maßnahmen:
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1.die Bestimmung der Prüfungsorte und der Prüfungszeitpunkte, der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Prüfungskommissionen sowie die Mitteilung hierüber,
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2.die Bestimmung der Aufgaben der Fach- und Sprachprüfungen in Abstimmung mit der Prüfungskommission,
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3.die Bestimmung des Themas des Aktenvortrags,
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4.die Überwachung, die Entwicklung und die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe,
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5.die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund für eine Verhinderung, einen Rücktritt oder eine Verspätung vorliegt,
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6.die Erteilung des Zeugnisses und des Bescheids über das Nichtbestehen und die Vollziehung der sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission und der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters sowie
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7.die Aufbewahrung der Prüfungsakten und die Entscheidung über Anträge auf Einsichtnahme.
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