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# § 4 Mitteilungspflicht
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(1) Der Unternehmer hat folgende Feststellungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen:
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1.Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 oder von Salmonella Gallinarum Pullorum in Hühnerzuchtbetrieben oder Hühnerbrütereien,
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2.Salmonellen der Kategorie 1 oder von Salmonella Gallinarum Pullorum in Hühneraufzuchtbetrieben, Legehennenbetrieben, Hähnchenmastbetrieben, Putenzuchtbetrieben, Putenmastbetrieben oder Putenbrütereien.
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(2) Unbeschadet der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 hat der Unternehmer eines Legehennenbetriebes Feststellungen von Salmonellen vor ihrer serologischen Identifizierung (Serotypisierung) unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
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(3) Untersuchungseinrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 haben bei Untersuchungen auf Betreiben des Unternehmers eines Hühnerzuchtbetriebes oder einer Hühnerbrüterei Feststellungen von Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 oder von Salmonella Gallinarum Pullorum nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
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