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lawgit/laws_md/h_salmov/§4.md

1.1 KiB

§ 4 Mitteilungspflicht

(1) Der Unternehmer hat folgende Feststellungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen: 1.Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 oder von Salmonella Gallinarum Pullorum in Hühnerzuchtbetrieben oder Hühnerbrütereien, 2.Salmonellen der Kategorie 1 oder von Salmonella Gallinarum Pullorum in Hühneraufzuchtbetrieben, Legehennenbetrieben, Hähnchenmastbetrieben, Putenzuchtbetrieben, Putenmastbetrieben oder Putenbrütereien.

(2) Unbeschadet der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 hat der Unternehmer eines Legehennenbetriebes Feststellungen von Salmonellen vor ihrer serologischen Identifizierung (Serotypisierung) unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(3) Untersuchungseinrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 haben bei Untersuchungen auf Betreiben des Unternehmers eines Hühnerzuchtbetriebes oder einer Hühnerbrüterei Feststellungen von Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 oder von Salmonella Gallinarum Pullorum nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.