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# § 33 Aufhebung der Maßregeln
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(1) Die Maßnahmen nach § 32 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind.
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(2) Salmonellen der Kategorie 1 gelten als bekämpft, wenn
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1.alle Puten und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde, aus der betroffenen Putenbrüterei oder aus dem betroffenen Brüter entfernt worden sind und
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2.eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.
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