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# § 3 Impfung
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Die zuständige Behörde kann für einen Betrieb, in dem
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1.weniger als 250 Hühner zu Zucht- oder Vermehrungszwecken,
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2.weniger als 350 Junghennen oder
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3.weniger als 350 Hühner zum Zwecke der Konsumeierproduktion
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gehalten werden, die Impfung gegen Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 anordnen, wenn dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 12 bleibt unberührt.
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