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lawgit/laws_md/h_salmov/§3.md

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403 B
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# § 3 Impfung
Die zuständige Behörde kann für einen Betrieb, in dem
1.weniger als 250 Hühner zu Zucht- oder Vermehrungszwecken,
2.weniger als 350 Junghennen oder
3.weniger als 350 Hühner zum Zwecke der Konsumeierproduktion
gehalten werden, die Impfung gegen Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 anordnen, wenn dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 12 bleibt unberührt.