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# § 17 Einstallen von Junghennen
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Der Unternehmer eines Legehennenbetriebes darf Junghennen zum Zwecke der Konsumeierproduktion in seinen Betrieb nur einstallen, soweit sie aus einer Herde stammen, die
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1.mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 1 nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 untersucht worden ist und
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2.nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 und 2 geimpft worden ist.
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Satz 1 gilt auch für Betriebe, in denen weniger als 350 Legehennen erwerbsmäßig gehalten werden.
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