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# § 6 Situationsaufgabe
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(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz.
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(2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt. Im Rahmen der Situationsaufgabe hat der Prüfling
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1.Kenndaten eines Hörsystems zur Qualitätssicherung zu ermitteln und
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2.ein individuelles Hörprofil zu erstellen sowie audiologische Kenndaten zu ermitteln.
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Daneben sind durch den Meisterprüfungsausschuss zwei weitere Aufgaben aus den folgenden Arbeiten auszuwählen:
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1.Hörsysteme programmieren und verifizieren,
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2.Tinnitus bestimmen und versorgen,
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3.Hörassistenzsysteme anpassen und überprüfen,
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4.Lärmmessung zur Bestimmung der Lärmdosis in einer vorgegebenen Umgebung und Gehörschutzversorgung durchführen,
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5.Hörsystemtechnik in individuell gefertigte Ohrpassstücke einbauen,
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6.BiCROS oder CROS-Messungen durchführen,
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7.Fehlfunktionen an Hörsystemen erkennen, Fehlerdiagnosen durchführen und Fehlfunktionen beheben,
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8.Überwachung der Messmittel entsprechend der gesetzlichen Vorschriften sicherstellen und überwachen,
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9.psychoakustische Messverfahren anwenden, auswerten und zielorientiert einsetzen,
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10.Teil- und Vollimplantate programmieren und in deren Gebrauch einweisen,
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11.objektive Messverfahren anwenden, auswerten und zielorientiert einsetzen,
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12.Insitu-Messungen durchführen und bewerten,
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13.auf Basis eines vorgegebenen Audiogrammes dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres erstellen oder
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14.Otoplastiken, auch als Sonderformen anfertigen.
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(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling 3 Stunden zur Verfügung.
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(4) Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Satz 3 Nummer 1 bis 14 wird als Teilleistung gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Satz 3 Nummer 1 bis 14.
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