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# § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
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(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
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1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
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2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
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(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.individuelle Hörprofile bestimmen und beurteilen,
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2.berufsspezifische audiologische und otoskopische Befunde erheben und bewerten,
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3.Patientinnen und Patienten hinsichtlich der Versorgungsmöglichkeiten mit Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör beraten und dabei individuelle Hörerwartungen einbeziehen,
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4.dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres erstellen,
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5.Otoplastiken, individuellen Gehörschutz und Sonderotoplastiken herstellen,
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6.Hörsysteme und Hörassistenzsysteme entsprechend dem individuellen Hörprofil anpassen,
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7.Patientinnen und Patienten betreuen und Rehabilitationsmaßnahmen durchführen,
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8.Service- und Instandhaltungsmaßnahmen an Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör durchführen und
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9.Geschäfts- und Abrechnungsprozesse des Hörakustikbetriebes organisieren und ausführen.
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(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
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3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
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4.Umweltschutz,
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5.betriebliche und technische Kommunikation sowie Patientendatenschutz,
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6.Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen und
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7.Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen.
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