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# § 18 Prüfungsbereich Servicemaßnahmen
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(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Servicemaßnahmen besteht aus zwei Teilen.
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(2) Im ersten Teil der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Fehlfunktionen an von Patientinnen und Patienten genutzten Hörsystemen und Hörassistenzsystemen zu erkennen,
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2.Fehlerdiagnosen durchzuführen,
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3.die Ursachen zu benennen,
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4.Maßnahmen zur Behebung von Fehlfunktionen einzuleiten sowie
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5.Hörsysteme akustisch zu messen und zu modifizieren.
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Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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(3) Im zweiten Teil der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Kaufvertragsstörungen zu bearbeiten,
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2.Reklamationen unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben und Rahmenbedingungen zu bearbeiten und
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3.die Geschäftskorrespondenz zu führen.
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Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 40 Minuten.
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(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
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[Tabelle]
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