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# § 16 Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken
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(1) Im Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Arbeitsabläufe zu planen,
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2.Maßnahmen zum Schutz des Ohres auf Grundlage der Otoskopie während der Abbilderstellung zu treffen,
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3.dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres einschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung zu erstellen und zu modellieren,
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4.die Nutzbarkeit von Abbildern zu bewerten und zu dokumentieren,
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5.ein vorgegebenes Abbild für den nächsten Fertigungsschritt vorzubereiten und
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6.Otoplastiken auf der Basis eines vorgegebenen Abbildes unter Berücksichtigung der patientenspezifischen Gegebenheiten anzufertigen.
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(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 70 Minuten.
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