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# § 11 Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten
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(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten besteht aus zwei Teilen.
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(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Patientinnen und Patienten in audiometrische Messverfahren und in die Abläufe der audiometrischen Messverfahren einzuweisen und
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2.audiometrische Messverfahren durchzuführen.
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Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
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(3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Vertäubungsregeln anzuwenden,
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2.Messverfahren auszuwählen und
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3.audiometrische Messergebnisse zu klassifizieren.
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Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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