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# § 3
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Das Finanzamt teilt dem Landwirtschaftsgericht den Grundsteuerwert für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mit, wenn dieser
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1.sich von mindestens 27 000 Euro auf weniger als 27 000 Euro verringert hat,
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2.sich von weniger als 54 000 Euro auf mindestens 54 000 Euro erhöht hat oder
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3.erstmals ermittelt worden ist und mindestens 54 000 Euro beträgt.
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Die Mitteilungen erfolgen mindestens einmal jährlich.
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