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# § 11 Feststellungsverfahren
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(1) Auf Antrag eines Beteiligten, der ein rechtliches Interesse an der Entscheidung glaubhaft macht, entscheidet das Landwirtschaftsgericht im Wege eines besonderen Feststellungsverfahrens,
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a)ob ein Hof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften vorliegt oder vorgelegen hat,
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b)ob ein Hof ein Ehegattenhof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften ist oder war,
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c)ob ein Gegenstand Bestandteil oder Zubehör eines Hofes ist,
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d)ob ein Hoferbe wirtschaftsfähig ist,
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e)ob für die Erbfolge in einen Hof Ältesten- oder Jüngstenrecht gilt,
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f)von wem der Hof stammt,
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g)wer nach dem Tode des Eigentümers eines Hofes Hoferbe geworden ist,
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h)über sonstige nach den höferechtlichen Vorschriften bestehende Rechtsverhältnisse.
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(2) Das Gericht soll alle Personen, deren Rechte durch die Entscheidung betroffen werden können, von der Einleitung des Feststellungsverfahrens unter Hinweis auf die in § 12 Abs. 1 genannten Folgen benachrichtigen. Entscheidungen in der Hauptsache sind auch diesen Personen zuzustellen.
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(3) Jede der in Absatz 2 genannten Personen kann sich einem anhängigen Verfahren in jeder Instanz anschließen. Die Anschließung kann mit der Einlegung der Beschwerde verbunden werden.
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