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# § 5 Überleitungsvorschrift zu § 13 HöfeO
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(1) Ist der Erbfall vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten, so steht dies der Anwendung des § 13 der Höfeordnung in der Fassung dieses Gesetzes nicht entgegen, sofern die in dem bisher geltenden § 13 Abs. 1 der Höfeordnung bestimmte Frist bei Verkündung dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen war und der den Anspruch begründende Tatbestand nach der Verkündung dieses Gesetzes erfüllt worden ist.
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(2) Die Verjährung eines nach § 13 der Höfeordnung in der bisher geltenden Fassung entstandenen Anspruchs richtet sich nach diesem Gesetz, sofern er im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht verjährt war.
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