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# § 5 Gesetzliche Hoferbenordnung
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Wenn der Erblasser keine andere Bestimmung trifft, sind als Hoferben kraft Gesetzes in folgender Ordnung berufen:
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1.die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge,
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2.der Ehegatte des Erblassers,
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3.die Eltern des Erblassers, wenn der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt oder mit ihren Mitteln erworben worden ist,
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4.die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge.
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