Files
lawgit/laws_md/h_feo/§10.md

4 lines
202 B
Markdown

# § 10 Vererbung nach allgemeinem Recht
Der Hof vererbt sich nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts, wenn nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Hoferbe vorhanden oder wirksam bestimmt ist.