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# § 11 Verordnungsermächtigung
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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist,
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1.die Erhebung von Hilfsmerkmalen und Erhebungsmerkmalen abweichend von § 6 Absatz 1 anzuordnen, sowie
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2.Erhebungseinheiten und Erhebungsbereiche abweichend von § 3 festzulegen.
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