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lawgit/laws_md/gwkhv/§28.md

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# § 28 Ausstellung und Inhalt von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte
Das Umweltbundesamt stellt auf Antrag des Anlagenbetreibers einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte nach § 14 Absatz 1 für thermische Energie aus, die jeweils seit dem Beginn desjenigen Kalendermonats erzeugt und geliefert worden ist, in dem die Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 3 Satz 2 registriert wurde, und die
1.aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugt worden ist,
2.aus unvermeidbarer Abwärme nach § 2 Nummer 14 des Herkunftsnachweisregistergesetzes stammt,
3.aus thermischer Abfallbehandlung erzeugt worden ist, nicht unter Nummer 1 fällt und unter Einhaltung der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewonnen worden ist oder
4.aus anderen Energiequellen erzeugt worden ist.
Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte kann abweichend von § 4 Absatz 2 des Herkunftsnachweisregistergesetzes für thermische Energie ausgestellt werden, die der Anlagenbetreiber selbst nutzt. Der Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte weist die Art der thermischen Energie aus.