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# § 22 Löschung
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(1) Das Umweltbundesamt löscht einen Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte in den folgenden Fällen:
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1.auf Antrag des Kontoinhabers, auf dessen Konto der Herkunftsnachweis verbucht ist,
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2.unverzüglich nach einer Entwertung nach § 21 Absatz 1 und automatisiert nach einem Verfall nach § 21 Absatz 3,
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3.wenn der Herkunftsnachweis einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler hat oder
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4.sobald der Herkunftsnachweis zur Führung der Herkunftsnachweisregister nach § 3 nicht mehr erforderlich ist.
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(2) Die Verwendung eines gelöschten Herkunftsnachweises für Gas oder eines gelöschten Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte ist untersagt.
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