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# § 11 Antrag auf Registrierung
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(1) Im Antrag auf Registrierung einer Anlage muss der Anlagenbetreiber dem Umweltbundesamt folgende Angaben übermitteln:
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1.den Standort der Anlage,
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2.den Typ der Anlage,
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3.die Leistung der Anlage, wobei bei einer Anlage zur Erzeugung thermischer Energie die installierte thermische Nennleistung anzugeben ist,
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4.den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage,
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5.die Bezeichnung der Anlage einschließlich verbundener Anlagenteile,
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6.Daten, die zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der relevanten technischen Vorgaben des Unionsrechts unabdingbar sind, sowie
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7.sofern vorhanden, die Nummer nach § 8 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist.
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(2) Im Antrag auf Registrierung einer Anlage zur Erzeugung von Gas muss der Anlagenbetreiber dem Umweltbundesamt zusätzlich die folgenden Angaben übermitteln:
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1.bei einer Anlage mit Netzanschluss an ein Gasversorgungsnetz oder an ein Wasserstoffnetz
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a)die Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Netzverknüpfungspunkt sowie
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b)die Bezeichnung und den Ort der Zählpunkte, über die das in der Anlage erzeugte Gas bei der Einspeisung in das Gas- oder Wasserstoffnetz zähltechnisch erfasst wird;
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2.bei einer Anlage ohne Netzanschluss an ein Gasversorgungsnetz oder an ein Wasserstoffnetz
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a)die Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Übergabepunkt sowie
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b)den Ort des Übergabepunkts, über den das in der Anlage erzeugte Gas beim Inverkehrbringen über ein nicht leitungsgebundenes Transportsystem zähltechnisch erfasst wird.
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(3) Im Antrag auf Registrierung einer Anlage zur Erzeugung thermischer Energie muss der Anlagenbetreiber zusätzlich zu den Angaben des Absatzes 1 die folgenden Angaben übermitteln:
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1.Angaben zur Herstellungsweise der thermischen Energie und zu den eingesetzten Energieträgern sowie das Fernwärme- oder Fernkältenetz, in das die Anlage für thermische Energie einspeist, sowie
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2.die Bezeichnung und den jeweiligen Ort der Zählpunkte, über die die thermische Energie bei der Einspeisung in das Fernwärme- oder Fernkältenetz zähltechnisch erfasst wird.
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(4) Der Anlagenbetreiber kann anstelle der Übermittlung von Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 das Umweltbundesamt und den Betreiber einer Datenbank oder eines Registers nach § 39 Absatz 2 zum Austausch dieser Angaben zum Zwecke der Anlagenregistrierung in einem Herkunftsnachweisregister nach § 3 ermächtigen. Für den nach Satz 1 Übermittelnden ist § 39 Absatz 4 Satz 2 bis 4 anzuwenden.
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