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# § 80 Rechtsbeschwerdeentscheidung
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(1) Der Bundesgerichtshof entscheidet durch Beschluss.
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(2) Ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, so verwirft sie der Bundesgerichtshof.
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(3) Ist die Rechtsbeschwerde unbegründet, so weist der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde zurück.
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(4) Ist die Rechtsbeschwerde begründet, so kann der Bundesgerichtshof
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1.in der Sache entsprechend § 76 Absatz 2 bis 5 selbst entscheiden,
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2.den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
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Der Bundesgerichtshof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend § 142 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.
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(5) Ergibt die Begründung der Beschwerdeentscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Beschwerdeentscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
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(6) Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung nach einer Zurückverweisung die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs zugrunde zu legen.
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(7) Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.
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