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# § 13 Kostenschuldner
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(1) Kostenschuldner sind
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1.der Auftraggeber,
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2.der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und
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3.der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung.
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Schuldner der Auslagen nach den Nummern 714 und 715 des Kostenverzeichnisses ist nur der Ersteher.
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(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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(3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.
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