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# § 8 Erholungsurlaub
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(1) Erholungsurlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt:
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1.während der Fachstudien der Fachbereich Finanzen,
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2.während der Praxisstudien die jeweilige Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Fachbereich Finanzen.
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(2) Die Studierenden erhalten zu Beginn des Studiums einen Studienverlaufsplan, der die Zeiträume, in denen sie Urlaub nehmen können, festlegt.
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