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# § 6 Dienstaufsicht
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(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Einstellungsbehörde.
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(2) Daneben unterstehen die Studierenden
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1.während der Fachstudien der Dienstaufsicht der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs Finanzen,
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2.während der praxisintegrierenden Fachstudien der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde.
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