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# § 50 Wiederholung der Bachelorthesis
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(1) Ist die Bachelorthesis nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden.
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(2) Für die Wiederholung der Bachelorthesis gibt das Prüfungsamt ein neues Thema aus.
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(3) Während der Bearbeitungszeit sowie der Dauer des Bewertungsverfahrens werden die Studierenden ihrer Einstellungsbehörde zugeteilt. Bis zum Ablauf der Bearbeitungszeit sind sie von den übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.
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(4) Mit dem endgültigen Nichtbestehen der Bachelorthesis ist das Studium beendet.
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