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# § 46 Wiederholung von Modulprüfungen
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(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. Für Wiederholungsprüfungen kann ein anderes Prüfungsformat gewählt werden. Ein reflektierter Praxisbericht wird wiederholt, indem er nachgebessert wird.
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(2) Abweichend von Absatz 1 können ein zweites Mal wiederholt werden:
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1.eine Prüfung in einem der Pflichtmodule und
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2.eine Prüfung in einem der Wahlpflichtmodule.
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(3) Das weitere Studium wird wegen der Wiederholung nicht ausgesetzt.
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(4) Mit dem endgültigen Nichtbestehen einer Modulprüfung ist das Studium beendet.
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(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
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