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# § 41 Abschluss der Module und Modulprüfungen
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(1) Jedes belegte Modul muss erfolgreich abgeschlossen werden. Die Voraussetzungen hierfür werden im Modulhandbuch geregelt.
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(2) Wird ein belegtes Modul durch eine Prüfung abgeschlossen, so kann diese Prüfung aus mehreren Teilprüfungen bestehen. Jede Teilprüfung ist zeitlich und räumlich abgegrenzt und wird in einem festgelegten Prüfungsformat durchgeführt.
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