6 lines
229 B
Markdown
6 lines
229 B
Markdown
# § 29 Praxisstudien
|
|
|
|
(1) Die Praxisstudien sind Praxisaufenthalte bei den Ausbildungsbehörden.
|
|
|
|
(2) Die Praxisstudien liegen in der Verantwortung des Fachbereichs Finanzen. Ihre Durchführung obliegt den Ausbildungsbehörden.
|