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# § 28 Fachstudien
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(1) Die Fachstudien bestehen aus fachtheoretischen Lehrveranstaltungen.
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(2) Die Lehrveranstaltungen können Präsenzlehrveranstaltungen oder synchrone digitale Lehrveranstaltungen sein. Präsenzlehrveranstaltungen sind der Regelfall. Die Lehrveranstaltungen können durch geeignete digitale Lehrformate ergänzt werden. Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.
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(3) Die Fachstudien liegen in der Verantwortung des Fachbereichs Finanzen. Sie werden von hauptamtlichen Lehrenden oder Lehrbeauftragten des Fachbereichs Finanzen durchgeführt.
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(4) Für die Fachstudien werden die Studierenden von den Einstellungsbehörden dem Fachbereich Finanzen zur Ausbildung zugewiesen.
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