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# § 17
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Die Übermittlung personenbezogener Daten ist ferner zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle
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1.zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
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2.für ein Verfahren der internationalen Rechtshilfe,
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3.zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
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4.zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person oder
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5.zur Prüfung gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen
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erforderlich ist.
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