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# § 9 Vereinfachter Verwendungsnachweis
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(1) Die Länder weisen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils für ein Haushaltsjahr die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen nach durch Mitteilung
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1.der geförderten Vorhaben,
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2.der Summe der für die geförderten Vorhaben jeweils angefallenen zuwendungsfähigen Kosten sowie
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3.der Summe der aus den Finanzhilfen jeweils ausgezahlten Zuwendungen, und
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4.der zweckentsprechenden Verwendung der ausgezahlten Zuwendungen und des Ergebnisses des jeweiligen Schlussverwendungsnachweises.
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(2) Ein weitergehender Verwendungsnachweis der Länder entfällt.
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