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# § 26 Bestehen der Laufbahnprüfung, Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung
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(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5 beträgt. Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird im Anschluss an die mündliche Prüfung von der Prüfungskommission errechnet. Dabei sind die erreichten Rangpunktzahlen wie folgt zu gewichten:
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1.im Fall der berufspraktischen Ausbildung
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a)die Ausbildungsrangpunktzahl mit 20 Prozent,
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b)die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mit 50 Prozent und
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c)die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 30 Prozent,
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2.im Fall des Studiums
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a)die Praxisrangpunktzahl mit 20 Prozent,
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b)die sich aus Satz 4 ergebende Rangpunktzahl des Bachelorzeugnisses mit 40 Prozent und
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c)die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 40 Prozent.
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Für die Berücksichtigung der Abschlussnote nach Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b wird der Abschlussnote des Bachelorzeugnisses eine Rangpunktzahl zugeordnet:
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[Tabelle]
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(2) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung zur Ermittlung der Abschlussnote bei einem Nachkommawert ab 50 aufgerundet und bei einem kleineren Nachkommawert abgerundet.
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