8 lines
612 B
Markdown
8 lines
612 B
Markdown
# § 14 Studium
|
|
|
|
(1) Die im Studium zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten orientieren sich an den Anforderungen der Fachrichtungen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Die Einstellungsbehörde wählt einen geeigneten Bachelorstudiengang aus und legt diesen als Teil des Vorbereitungsdienstes fest.
|
|
|
|
(2) Die Inhalte und der Ablauf des Bachelorstudiums richten sich nach den Studienplänen und Bestimmungen der Hochschule.
|
|
|
|
(3) Die Einstellungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter für das Bachelorstudium der Hochschule zu.
|