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# § 31 Prüfungsakte
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(1) Das Informationstechnikzentrum Bund führt für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Prüfungsakte.
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(2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:
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1.eine Ausfertigung des Bachelorzeugnisses,
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2.eine Ausfertigung der Bescheinigungen und des Zeugnisses über die berufspraktischen Ausbildungszeiten,
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3.das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung,
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4.eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und
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5.sonstige ausbildungsrelevante Unterlagen.
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(3) Die Anwärterinnen und Anwärter haben Anspruch auf Einsicht in ihre Prüfungsakte. Die Einsichtnahme ist zu vermerken.
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(4) Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes wird die Prüfungsakte mindestens fünf Jahre aufbewahrt und spätestens nach zehn Jahren vernichtet.
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