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# § 29 Abschlusszeugnis
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(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält vom Informationstechnikzentrum Bund ein Abschlusszeugnis.
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(2) Das Abschlusszeugnis enthält
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1.die Feststellung, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat,
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2.die Note und die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung,
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3.die Rangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten,
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4.die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung sowie
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5.die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote.
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