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# § 28 Bestehen der Laufbahnprüfung, Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung, Abschlussnote
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(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn
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1.die mündliche Abschlussprüfung bestanden ist und
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2.die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.
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(2) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung. Dabei sind die erreichten Rangpunktzahlen wie folgt zu gewichten:
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1.die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung nach Absatz 3 mit 75 Prozent,
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2.die Rangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 5 Prozent,
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3.die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.
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Das Ergebnis wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
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(3) Der Note der Bachelorprüfung entspricht die folgende Rangpunktzahl:
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[Tabelle]
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(4) Der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird die entsprechende Note nach § 6 Absatz 1 zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt.
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