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# § 57 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
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(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn
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1.die schriftliche und die mündliche Prüfung bestanden sind und
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2.im Gesamtergebnis eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist.
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(2) Für die Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, errechnet die Prüfungskommission im Anschluss an die mündliche Prüfung die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die entsprechende Abschlussnote fest.
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(3) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl für die Abschlussnote werden die einzelnen Ergebnisse wie folgt gewichtet:
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1.die Durchschnittsrangpunktzahl der Lehrgänge nach den §§ 24 bis 27 mit 20 Prozent,
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2.die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen Ausbildung mit 10 Prozent,
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3.die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mit 40 Prozent und
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4.die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 30 Prozent.
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Für die Festsetzung der Abschlussnote wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet, sofern die Rangpunktzahl mehr als fünf beträgt.
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(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.
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(5) Über den wesentlichen Verlauf und die Ergebnisse der Laufbahnprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
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(6) Durch das Bestehen der Laufbahnprüfung erlangen die Anwärterinnen und Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes.
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