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# § 51 Durchführung der mündlichen Prüfung
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(1) Die mündliche Prüfung wird als Gruppenübung durchgeführt. In einer Gruppe sollen nicht mehr als vier Anwärterinnen und Anwärter geprüft werden.
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(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten und soll 50 Minuten nicht überschreiten.
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(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
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(4) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung je Anwärterin und je Anwärter hervorgehen.
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