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# § 33 Zusammenfassendes Zeugnis der Lehrgänge
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(1) Nach Beendigung der Lehrgänge nach den §§ 24 bis 27 stellt die oder der Ausbildungsbeauftragte der Anwärterin oder dem Anwärter ein zusammenfassendes Zeugnis über die Ergebnisse der einzelnen Klausuren aus.
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(2) Die oder der Ausbildungsbeauftragte führt die Ergebnisse der Klausuren mit Angabe der Rangpunkte zusammen und ermittelt die Durchschnittsrangpunktzahl entsprechend § 55.
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(3) Bei der Ermittlung der Durchschnittsrangpunktzahl zählt jede Klausur einfach.
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