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# § 30 Durchführung der Klausuren
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(1) Jede Klausur ist mindestens eine Woche vor der Durchführung anzukündigen.
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(2) Die Klausuren werden von der oder dem Lehrenden entsprechend § 55 bewertet. Die Lehrenden legen die bewerteten Leistungen der Leitung der jeweiligen Ausbildungs- oder Lehreinrichtung vor. Die Leitung kann die Bewertungen ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen. Eine Änderung ist schriftlich zu begründen.
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(3) Spätestens eine Woche vor Beginn der Laufbahnprüfung sollen alle Klausuren geschrieben worden sein.
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