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# § 29 Klausuren in den Lehrgängen
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(1) Die Anwärterinnen und Anwärter schreiben jeweils eine Klausur in den Lehrgängen
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1.„Technische Aufklärung I“,
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2.„Technische Aufklärung II Bundeswehr“ beziehungsweise „Technische Aufklärung II Bundesnachrichtendienst“,
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3.„Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes“ und
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4.„Auswertung Technische Aufklärung Bundesnachrichtendienst“.
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(2) Die jeweilige Ausbildungs- oder Lehreinrichtung (§ 23 Absatz 3) bestimmt die Aufgaben für die Klausuren.
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(3) Die Ausbildungs- oder Lehreinrichtung legt für jede Klausur einen einheitlichen Bewertungsmaßstab fest.
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(4) Für jede Klausur steht den Anwärterinnen und Anwärtern eine Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden zur Verfügung.
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