16 lines
1.1 KiB
Markdown
16 lines
1.1 KiB
Markdown
# § 23 Lehrpläne; Durchführung der Lehrgänge
|
||
|
||
(1) Auf Grundlage des Rahmenlehrplans werden für die Lehrgänge nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 Lehrpläne erstellt.
|
||
|
||
(2) Im Einzelnen werden in den Lehrplänen geregelt:
|
||
1.die Inhalte der Lehrgänge,
|
||
2.die auf die Inhalte entfallenden Stundenzahlen,
|
||
3.die in den Lehrgängen zu schreibenden Klausuren.
|
||
|
||
(3) Die Erstellung der Lehrpläne und die Durchführung der Lehrgänge obliegen
|
||
1.für die Lehrgänge nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 der Schule für Strategische Aufklärung der Bundeswehr,
|
||
2.für die Lehrgänge nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 und 6 der Schule des Bundesnachrichtendienstes,
|
||
3.für den Lehrgang nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 dem Bildungszentrum der Bundeswehr.
|
||
|
||
(4) Die Inhalte der Lehrpläne werden von den Verantwortlichen der Ausbildungs- und Lehreinrichtungen nach Absatz 3 regelmäßig in Abstimmung mit den fachlich zuständigen Stellen auf Aktualität geprüft und an die sich wandelnden Anforderungen an Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes angepasst.
|