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# § 20 Ausbildungsrahmenplan
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(1) Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit den Einstellungsbehörden einen Ausbildungsrahmenplan. Der Ausbildungsrahmenplan bedarf der Billigung durch das Bundesministerium der Verteidigung im Benehmen mit dem Bundeskanzleramt.
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(2) Im Ausbildungsrahmenplan werden festgelegt:
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1.der allgemeine Ablauf des Vorbereitungsdienstes,
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2.die Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte,
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3.die Ausbildungsstationen der praktischen Ausbildung,
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4.die grobe Struktur der Ausbildungsschwerpunkte der praktischen Ausbildung und
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5.die Dauer der Ausbildungsabschnitte der praktischen Ausbildung.
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