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# § 19 Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Studienzeit
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(1) Die berufspraktische Studienzeit besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:
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1.dem Lehrgang „Technische Aufklärung I“,
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2.dem Lehrgang „Technische Aufklärung II Bundeswehr“,
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3.dem Lehrgang „Technische Aufklärung II Bundesnachrichtendienst“,
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4.dem Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes“,
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5.dem Lehrgang „Auswertung Technische Aufklärung Bundeswehr“,
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6.dem Lehrgang „Auswertung Technische Aufklärung Bundesnachrichtendienst“ und
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7.der praktischen Ausbildung.
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(2) Die Lehrgänge und die praktische Ausbildung können durch Exkursionen ergänzt werden.
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(3) Die Lehrgänge und die praktische Ausbildung vermitteln berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse, die für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes erforderlich sind und über die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen.
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