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# § 10 Dienstliche Bewertung
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(1) Am Ende jedes Ausbildungsabschnitts von mindestens einem Monat Dauer erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter auf Vorschlag der Ausbildenden für die Anwärterin oder den Anwärter eine dienstliche Bewertung.
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(2) Aus der Bewertung gehen hervor:
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1.Bezeichnung, Dauer und etwaige Unterbrechungen des Ausbildungsabschnitts,
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2.die wesentlichen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale der Anwärterin oder des Anwärters sowie
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3.die erzielten Rangpunkte und die Note.
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(3) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Ausfertigung der Bewertung. Die Bewertung ist mit ihr oder ihm zu besprechen.
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