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# § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
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(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
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1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
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2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
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(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung,
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2.Planen und Organisieren der Arbeit,
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3.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
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4.Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen,
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5.Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten,
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6.Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten,
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7.Analysieren gebäudetechnischer Systeme,
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8.Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an Gebäudesystemtechnik,
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9.Montieren und Installieren gebäudetechnischer Anlagen und Systeme,
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10.Konzipieren und Projektieren der Integration gebäudetechnischer Anlagen und Systeme,
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11.Durchführen der gewerkeübergreifenden technischen Planung und Integration gebäudetechnischer Anlagen und Systeme,
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12.Integrieren von Komponenten und Funktionen an gebäudetechnischen Anlagen und Systemen,
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13.Parametrieren, in Betrieb nehmen und Übergeben gebäudetechnischer Anlagen und Systeme,
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14.Programmieren, Einrichten und Testen von Software,
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15.Übergeben und Dokumentieren von Projekten und
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16.Warten, Instandhalten und Optimieren gebäudetechnischer Anlagen und Systeme.
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(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
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3.Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
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4.digitalisierte Arbeitswelt.
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